OFD München - Verfügung vom 15.01.2002
EZ 1100

OFD München - Verfügung vom 15.01.2002 (EZ 1100) - DRsp Nr. 2008/84077

OFD München, Verfügung vom 15.01.2002 - Aktenzeichen EZ 1100

DRsp Nr. 2008/84077

§ 5 EigZulG Einkunftsgrenzen gem. § 5 EigZulG; Gesamtbetrag der Einkünfte unter Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens

Gem. § 5 EigZulG kann der Anspruchsberechtigte die EigZul ab dem Jahr in Anspruch nehmen, in dem der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG des Erstjahres zuzüglich der Einkünfte des vorangegangenen Jahres (Vorjahr) bestimmte Höchstgrenzen nicht übersteigt. Bereits im BMF-Schreiben v. 10.2.1998 (EStH Anlage 34 V) wird festgestellt, dass der in den ESt-Veranlagungen ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte für die Feststellung, ob die Einkunftsgrenze überschritten ist, nicht bindend ist.

Mit Wirkung ab 2001 wurde nun in § 2 EStG Abs. 5a neu eingefügt. Er bestimmt unter anderem für das EigZulG, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte für Zwecke der Prüfung der Einkunftsgrenzen nach § 5 EigZulG um die steuerfreien Einnahmen aus dem Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) erhöht und um die dazugehörigen nicht abziehbaren Beträge (§ 3c Abs. 2 EStG) vermindert wird.