Der BFH hat mit Urt. v. 9. 11. 1995 (BStBl 1996 II S. 589) entschieden, daß bei der Bewertung einer Pensionsverpflichtung auch freiwillig gezahlte gewinnabhängige Gehaltsbestandteile einzubeziehen sind, wenn die Pensionszusage selbst keinen schädlichen Vorbehalt i. S. von § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG enthält. Nach Auffassung des Gerichts kommt es nur darauf an, daß der Versorgungsanspruch vorbehaltslos besteht; die für seine Bemessung maßgeblichen Bezüge könnten schwanken oder künftig fortfallen. Hierzu wird im Einvernehmen mit dem BdF und den obersten FinbBeh der anderen Länder auf folgendes hingewiesen:
Durch eine Änderung des § 6a EStG im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1997 soll sichergestellt werden, daß eine Pensionsrückstellung nicht gebildet werden darf, soweit die Pensionszusage Leistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht. Die Gesetzesänderung soll erstmals für das Wj wirksam werden, das nach dem 29. 11. 1996 endet (Anmerkung OFD: = Übergangsjahr).
Dieses Schreiben entspricht dem BMF-Schreiben gleichen Datums S 2176, das im BStBl Teil I S. 1256 veröffentlicht ist.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|