OFD München - Verfügung vom 23.06.1997
S 2355

OFD München - Verfügung vom 23.06.1997 (S 2355) - DRsp Nr. 2008/84555

OFD München, Verfügung vom 23.06.1997 - Aktenzeichen S 2355

DRsp Nr. 2008/84555

§ 19 EStG Besteuerung von Wiederholungshonoraren bei Rundfunkanstalten

Nach Tz. 1.5 des BdF-Schreibens zum Steuerabzug vom Arbeitslohn bei unbeschränkt estpfl. (lstpfl.) Künstlern und verwandten Berufen v. 5. 10. 1990 (BStBl I S. 638) sind Wiederholungshonorare als Arbeitslohn zu erfassen, wenn auch das Ersthonorar dem Arbeitslohn zugeordnet worden ist.

Nach dem BFH-Urt. v. 6. 3. 1995 (BStBl II S. 471) sind Wiederholungshonorare als Einnahmen aus selbständiger Arbeit zu behandeln, falls die Leistungsschutzrechte des AN nicht bereits aufgrund des Arbeitsvertrages auf den ArbG übergegangen und die Höhe der jeweiligen Vergütungen in gesonderten Vereinbarungen festgelegt worden sind.