Nach Tz. 1.5 des BdF-Schreibens zum Steuerabzug vom Arbeitslohn bei unbeschränkt estpfl. (lstpfl.) Künstlern und verwandten Berufen v. 5. 10. 1990 (BStBl I S.
Nach dem BFH-Urt. v. 6. 3. 1995 (BStBl II S. 471) sind Wiederholungshonorare als Einnahmen aus selbständiger Arbeit zu behandeln, falls die Leistungsschutzrechte des AN nicht bereits aufgrund des Arbeitsvertrages auf den ArbG übergegangen und die Höhe der jeweiligen Vergütungen in gesonderten Vereinbarungen festgelegt worden sind.
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