OFD München - Verfügung vom 23.07.1997
S 2354

OFD München - Verfügung vom 23.07.1997 (S 2354) - DRsp Nr. 2008/85602

OFD München, Verfügung vom 23.07.1997 - Aktenzeichen S 2354

DRsp Nr. 2008/85602

Schaffung von Telearbeitsplätzen; Behandlung bei Gestellung von Arbeitsmitteln und Ersatz von Kosten durch den Arbeitgeber; Ansatz von Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer

Neue Arbeitsorganisationen sehen vermehrt vor, daß AN ihre Arbeit teilweise beim ArbG (in der Firma) und teilweise bei sich zu Hause (Telearbeit) verrichten.

Für die Arbeit am häuslichen Arbeitsplatz stellt der ArbG dem AN die erforderlichen technischen Arbeitsmittel (PC, Drucker, Faxgerät, spezielles EDV-Mobiliar etc.) zur Verfügung und sorgt ggf. für den Anschluß der Geräte an das Datennetz des Unternehmens (i. d. R. über ISDN-Anschluß).

Der Umfang der vom AN zu Hause bzw. im Unternehmen zu leistenden Arbeit kann variieren. Unterschiede ergeben sich auch, in welchem Umfang dem AN im Unternehmen ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird.

Zur steuerlichen Behandlung der bei der Schaffung von Telearbeitsplätzen anfallenden Aufwendungen gilt folgendes:

□ Gestellung von Arbeitsmitteln durch den ArbG

Bleiben die vom ArbG gestellten Arbeitsmittel (PC etc.) im Eigentum des Unternehmens und dürfen die Arbeitsmittel ausschließlich für Zwecke der Telearbeit verwendet werden, erwächst dem AN aus der Gestellung kein stpfl. geldwerter Vorteil.

□ Anschluß und Verbindungskosten