OFD München - Verfügung vom 24.10.1995
S 2177

OFD München - Verfügung vom 24.10.1995 (S 2177) - DRsp Nr. 2008/85425

OFD München, Verfügung vom 24.10.1995 - Aktenzeichen S 2177

DRsp Nr. 2008/85425

§ 6 EStG Pauschbeträge für den Eigenverbrauch (Sachentnahmen) ab 1. 1. 1994

Lfd. Nr. Gewerbeklasse Jahreswert für eine PersonFür Kinder von über 2 bis 12 Jahren ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschsätzen nicht enthalten. Soweit Tabakwaren entnommen werden, sind die Pauschsätze entsprechend zu erhöhen.
für Umsatzsteuer für Einkommensteuer
umsatzsteuerpflichtig
z. 15 v. H. z. 7 v. H. insges.
DM DM DM DM
1 Bäckerei
a) Bäckerei 324 1128 1452 1584
b) Bäckerei (auch m. Nahrungs- und Genußmittel versch. Art) 324 1368 1692 1836
2 Gast- u. Speisewirtschaften
a) mit Abgabe von kalten Speisen 744 1872 2616 2856
b) mit Abgabe von kalten u. warmen Speisen 876 3180 4056 4416
3 Konditorei
(auch mit Bäckerei und Café) 528 1524 2052 2232
4 Metzgerei 336 1980 2316 2508
(Fleischerei)
5 Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier, Einzelhandel 72 684 756 816
6 Nahrungs- und Genußmittel verschiedener Art, Einzelhandel 756 1824 2580 2856
7 Obst, Gemüse, Südfrüchte u. Kartoffeln, Einzelhandel 144 372 516 564

Pauschbeträge für den Eigenverbrauch (Sachentnahmen) ab 1. 1. 1995

Lfd. Nr. Gewerbeklasse Jahreswert für eine PersonFür Kinder von über 2 bis 12 Jahren ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschsätzen nicht enthalten. Soweit Tabakwaren entnommen werden, sind die Pauschsätze entsprechend zu erhöhen.
für Umsatzsteuer