Es ist im Zusammenhang mit der Anwendung des Fördergebietsgesetzes auf Anzahlungen die Frage aufgetreten, ob Zahlungen, die vor der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages geleistet werden, bereits als „begünstigte” Anzahlungen i.S. des § 4 Abs. 2 FördG angesehen werden können.
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