OFD München - Verfügung vom 27.02.2002
S 2813 - 9 St 424

OFD München - Verfügung vom 27.02.2002 (S 2813 - 9 St 424) - DRsp Nr. 2008/87851

OFD München, Verfügung vom 27.02.2002 - Aktenzeichen S 2813 - 9 St 424

DRsp Nr. 2008/87851

Abstimmung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) bei der letztmaligen Feststellung der Teilbeträge des vEK nach dem KStG a.F.; ; Korrektur von Abstimmungsdifferenzen beim EK 02

Nach § 36 KStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes sind auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahres, das in dem VZ endet, für den das KStG a.F. letztmals anzuwenden ist (VZ 2000, bei abweichendem Wj 2001), für Zwecke der Überleitung vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren in einem modifizierten Verfahren (vgl. OFD München v. 1.8.2000, S 2189 - 3 St 421) die Endbestände der Teilbeträge des vEK zu ermitteln. Dies geschieht in einem eigenständigen (gesonderten) Feststellungsverfahren (§ 36 Abs. 7 KStG n.F.), das verwaltungstechnisch in die Veranlagungsarbeiten für den VZ 2001 (bei abweichendem Wj: 2002) eingebunden sein wird.

Als Ausgangswerte für diese Überleitungsrechnung sind bindend (§ 36 Abs. 1 KStG n.F.) die letztmals gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG a.F. festgestellten Teilbeträge des vEK zu übernehmen.