Nach § 36 KStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes sind auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahres, das in dem VZ endet, für den das KStG a.F. letztmals anzuwenden ist (VZ 2000, bei abweichendem Wj 2001), für Zwecke der Überleitung vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren in einem modifizierten Verfahren (vgl. OFD München v. 1.8.2000, S 2189 - 3 St 421) die Endbestände der Teilbeträge des vEK zu ermitteln. Dies geschieht in einem eigenständigen (gesonderten) Feststellungsverfahren (§ 36 Abs. 7 KStG n.F.), das verwaltungstechnisch in die Veranlagungsarbeiten für den VZ 2001 (bei abweichendem Wj: 2002) eingebunden sein wird.
Als Ausgangswerte für diese Überleitungsrechnung sind bindend (§ 36 Abs. 1 KStG n.F.) die letztmals gemäß §
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