OFD München - Verfügung vom 28.08.1995
G 1400

OFD München - Verfügung vom 28.08.1995 (G 1400) - DRsp Nr. 2008/85936

OFD München, Verfügung vom 28.08.1995 - Aktenzeichen G 1400

DRsp Nr. 2008/85936

§ 2 GewStG Gewerbesteuerpflicht von Apothekern

Gegen die gewerbesteuerliche Behandlung von Apothekern ist - nach Klageabweisung durch das FG BaWü mit Urt. v. 25. 9. 1991 (Az.: 5 K 43/88) und erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde (Beschl. des BFH v. 1. 7. 1992, Az.: X B 140/91) - Verfassungsbeschwerde beim BVerfG (Az.: 2 BvR 1486/92) eingelegt worden.

Zur Begründung wird ausgeführt, Apotheker seien nach § 8 Apothekengesetz bei der Wahl der Rechtsform ihres Handelsgewerbes beschränkt, um die Aufgaben der Apotheken, eine ordnungsgemäße und flächendeckende Versorgung mit Arzneimitteln, zu gewährleisten. Hiernach könne eine Apotheke nur in der Rechtsform eines Einzelunternehmens, einer GbR oder einer offenen Handelsgesellschaft betrieben werden. Deshalb werde bei der Ermittlung des Gewerbeertrages ein „Unternehmerlohn” als (fiktive) Personalkosten nur in einem unzureichenden Maße berücksichtigt. Über den Freibetrag des § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG in Höhe von 36.000 DM (in der bis 1992 gültigen Fassung) hinaus sei aus diesem Grunde ein weiterer Freibetrag in gleicher Höhe anzusetzen.

In der Verfassungsbeschwerde wird im übrigen der bisherige Sachvortrag nicht weiter verfolgt, daß aufgrund des Apothekenrechts beim Apotheker die Erbringung höherer Dienste und somit der freiberufliche Charakter in seinem Berufsbild überwiege.