Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 GrEStG hat das FA die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen, wenn die GrESt entrichtet, sichergestellt oder gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist. Der BFH hatte in seinem Urt. v. 31. 7. 1985 BStBl II S. 698 - entschieden, bei Aussetzung der Vollziehung des GrESt-Bescheides bestehe ebenfalls ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung, weil dadurch die Fälligkeit des festgesetzten Steueranspruchs in vergleichbarer Weise hinausgeschoben werde, wie bei Gewährung einer Stundung.
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