OFD München - Verfügung vom 30.09.1997
S 0220

OFD München - Verfügung vom 30.09.1997 (S 0220) - DRsp Nr. 2008/85146

OFD München, Verfügung vom 30.09.1997 - Aktenzeichen S 0220

DRsp Nr. 2008/85146

§ 45d EStG Kontrolle der Freistellungsaufträge; Mitteilungen an die Bundesanstalt für Arbeit

Nach der durch das Jahressteuergesetz 1997 v. 20. 12. 1996 (BGBl 1996 I S. 2049) geänderten Fassung des § 45d EStG darf das Bundesamt für Finanzen der Bundesanstalt für Arbeit auf deren Ersuchen zur Überprüfung des bei der Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigenden Vermögens die Anzahl der von einem Auftraggeber erteilten Freistellungsaufträge mitteilen. Darüber hinausgehende Informationen dürfen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 45d Abs. 3 EStG nicht gegeben werden.

Das Bundesamt für Finanzen darf auch an die Stpfl. selbst keine Auskünfte über die zu ihrer Person gespeicherten Freistellungsaufträge erteilen. § 45d Abs. 2 EStG geht als speziellere Regelunge dem Bundesdatenschutzgesetz vor.

Es ist zu vermuten, daß die Richtigkeit der vom Bundesamt für Finanzen aufgrund eines Ersuchens hin genannten Anzahl erteilter Freistellungsaufträge vom Bürger häufig bestritten wird.