Nach der durch das Jahressteuergesetz 1997 v. 20. 12. 1996 (BGBl 1996 I S.
Das Bundesamt für Finanzen darf auch an die Stpfl. selbst keine Auskünfte über die zu ihrer Person gespeicherten Freistellungsaufträge erteilen. § 45d Abs. 2 EStG geht als speziellere Regelunge dem Bundesdatenschutzgesetz vor.
Es ist zu vermuten, daß die Richtigkeit der vom Bundesamt für Finanzen aufgrund eines Ersuchens hin genannten Anzahl erteilter Freistellungsaufträge vom Bürger häufig bestritten wird.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|