OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 08.11.2001
S 2400 - 125/St 31

OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 08.11.2001 (S 2400 - 125/St 31) - DRsp Nr. 2008/81778

OFD München/Nürnberg, Verfügung vom 08.11.2001 - Aktenzeichen S 2400 - 125/St 31

DRsp Nr. 2008/81778

§ 44 a EStG; Anwendung des § 44 a Abs. 5 EStG bei Holdingunternehmen

Nach § 44 a Abs. 5 EStG ist ein Kapitalertragsteuerabzug bei Kapitalerträgen i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und die Kapitalertragsteuer bei ihm auf Grund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer.

Holdingunternehmen erfüllten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bisher nicht Voraussetzungen für die Abstandnahme vom Steuerabzug i.S. des § 44 a Abs. 5 EStG, da die „Überzahlersituation” nicht durch die Art der von ihnen ausgeübten Geschäfte bedingt war.

Auf Grund der Einführung der Steuerbefreiung von Beteiligungserträgen und den Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen durch die Neufassung des § 8 b KStG erfüllen Holdingunternehmen in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften in der Regel ab 2002 die Voraussetzungen des § 44 a Abs. 5 EStG, wenn ihre Einkünfte fast ausschließlich aus steuerfreien Beteiligungseinkünften stammen. Andere steuerpflichtige Erträge, z.B. Zinseinnahmen, in geringem Umfang stehen der Erteilung einer Bescheinigung nach § 44 a Abs. 5 EStG nicht entgegen.