Auf die Frage, ob die drohende Inanspruchnahme aus einer aus betrieblichen Gründen übernommenen Bürgschaft oder aus einer vergleichbaren vertraglichen Garantie nach wie vor noch zu einer Rückstellungsbildung in der Steuerbilanz führt, nehme ich in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder wie folgt Stellung:
Für die Beantwortung dieser Frage kommt es entscheidend darauf an, ob eine solche Rückstellung
1. dem Bereich der Verbindlichkeitsrückstellungen oder dem Bereich der Drohverlustrückstellungen (§ 5 Abs. 4a EStG) zuzuordnen sind und
2. wenn sie dem Bereich der Verbindlichkeitsrückstellungen zuzuordnen ist, ob die Vorschrift des § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG einer Rückstellungsbildung entgegen steht.
A. Wesen einer Bürgschaft (bzw. eines Garantievertrags)
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