Zu der Frage der Bilanzierung und Bewertung der sog. „Halbfertigen Bauten auf fremdem Grund und Boden” in Verbindung mit schwebenden Geschäften bei Bauunternehmen nach dem Verbot der Bildung einer Drohverlustrückstellung in der Steuerbilanz gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder Folgendes:
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