OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 18.06.2002
S 0130

OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 18.06.2002 (S 0130) - DRsp Nr. 2008/92002

OFD München/Nürnberg, Verfügung vom 18.06.2002 - Aktenzeichen S 0130

DRsp Nr. 2008/92002

§ 30 AO Waffenerwerb im Zwangsversteigerungsverfahren; Steuergeheimnis und Anzeigepflicht nach § 34 Waffengesetz

Die Finanzämter müssen die Personalien der Person, die im Zwangsversteigerungsverfahren eine Waffe erworben hat wegen der Verpflichtung aus § 34 Abs. 3 S. 2 WaffG den zuständigen Behörden anzeigen. Das Steuergeheimnis steht jedoch nur insoweit nicht entgegen, als sich die Mitteilung auf die Person des Erwerbers der Waffe erstreckt. Die Mitteilung der Person des früheren Eigentümers der Waffe (des Schuldners im finanzamtlichen Vollstreckungsverfahren) ist dagegen nicht zulässig.