OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 18.10.2000
S 0230 - 47

OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 18.10.2000 (S 0230 - 47) - DRsp Nr. 2008/80961

OFD München/Nürnberg, Verfügung vom 18.10.2000 - Aktenzeichen S 0230 - 47

DRsp Nr. 2008/80961

§ 93 AO Auskünfte von den Ämtern für Landwirtschaft und Ernährung

Werden für die Durchführung eines Besteuerungsverfahrens Angaben von den Ämtern für Landwirtschaft und Ernährung benötigt, sind diese ausschließlich nach § 93 AO einzuholen.

Für ein Auskunftsersuchen ist Voraussetzung, dass die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 1 S. 3 AO). In dem Auskunftsersuchen ist hierauf hinzuweisen. Für das Auskunftsersuchen kann der im Unifa-Wordsystem unter dem Abschn. Veranlagung vorhandene Textbaustein „Auskunfts-/ Vorlageersuchen an Dritte” verwendet werden.