OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 20.04.2001
S 2144

OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 20.04.2001 (S 2144) - DRsp Nr. 2008/85214

OFD München/Nürnberg, Verfügung vom 20.04.2001 - Aktenzeichen S 2144

DRsp Nr. 2008/85214

§ 4 EStG Neuregelung des Schuldzinsenabzugs nach Abs. 4a; Schuldzinsen aus Investitionsdarlehen

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der anderen Länder wird Tz. 29 des Bezugsschreibens gestrichen und Tz. 27 wie folgt neu gefasst:

Hierzu ist es grundsätzlich erforderlich, dass zur Finanzierung von Anlagevermögen ein gesondertes Darlehen aufgenommen wird. Die Finanzierung von WG des Anlagevermögens durch Belastung des Kontokorrentkontos reicht nicht aus, um die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen von der Überentnahmeregelung auszunehmen. Werden Darlehensmittel zunächst auf ein betriebliches Kontokorrentkonto überwiesen, von dem sodann die Anlagegüter bezahlt werden, oder wird zunächst das Kontokorrentkonto belastet und anschließend eine Umschulung in ein langfristiges Darlehen vorgenommen, kann ein Finanzierungszusammenhang zur Anschaffung oder Herstellung von WG des Anlagevermögens dann noch angenommen werden, wenn ein enger zeitlicher und betragsmäßiger Zusammenhang zwischen der Belastung auf dem Kontokorrentkonto und der Darlehensaufnahme besteht. Der Nachweis ist hierfür vom Stpfl. zu erbringen. Im Falle der Umschuldung in ein langfristiges Darlehen unterliegen die vor der Umschuldung entstandenen Kontokorrentzinsen nicht der Regelung des § 4 Abs. 4a Satz 6 EStG.