OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 22.11.2000
S 0351 - 194/St 24

OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 22.11.2000 (S 0351 - 194/St 24) - DRsp Nr. 2008/80963

OFD München/Nürnberg, Verfügung vom 22.11.2000 - Aktenzeichen S 0351 - 194/St 24

DRsp Nr. 2008/80963

§ 173 AO Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen bei der Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 AO

Bei der Prüfung der Frage, ob bei einer Änderung wegen neuer Tatsachen § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (Änderung zuungunsten) oder § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (Änderung zugunsten, der aber ggf. ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen entgegensteht) anzuwenden ist, bittet die OFD bezüglich der Steueranrechnungsbeträge von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Nach dem Wortlaut des § 173 AO („höhere Steuer” bzw. „niedrigere Steuer”) und der Systematik der Abgabenordnung ist allein auf die Steuerfestsetzung ohne Rücksicht auf das Erhebungsverfahren abzustellen; denn nach § 173 AO geändert wird allein die festgesetzte Steuer, nicht aber die Anrechnungsverfügung.