OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 23.11.2001
S 0130

OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 23.11.2001 (S 0130) - DRsp Nr. 2008/83750

OFD München/Nürnberg, Verfügung vom 23.11.2001 - Aktenzeichen S 0130

DRsp Nr. 2008/83750

§ 30 AO Auskunft über die Haftung bei Betriebsübernahme (§ 75 AO)

Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber im Rahmen des § 75 Abs. 1 AO für Betriebssteuern und Steuerabzugsbeträge.

Bittet ein Kaufinteressent das FA um Auskunft über Rückstände an Betriebssteuern und Steuerabzugsbeträgen, für die eine Haftung in Frage kommt, kann die Auskunft nur erteilt werden, wenn der Betriebsinhaber zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO). Der anfragende Kaufinteressent ist gegebenenfalls auf die erforderliche Zustimmung des Betriebsinhabers hinzuweisen. Gleichzeitig ist er darüber zu unterrichten, dass der Erwerber auch dann nach § 75 Abs. 1 AO haftet, wenn ihm bei der Übereignung die Steuerschulden nicht bekannt waren und/oder wenn die Haftung für Steuerschulden vertraglich ausgeschlossen sein sollte, da eine derartige Vertragsgestaltung allenfalls einen zivilrechtlichen Anspruch des Erwerbers begründen könnte.