OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 25.07.2000
S 2221 - 280/St 31

OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 25.07.2000 (S 2221 - 280/St 31) - DRsp Nr. 2008/81536

OFD München/Nürnberg, Verfügung vom 25.07.2000 - Aktenzeichen S 2221 - 280/St 31

DRsp Nr. 2008/81536

§ 10 ESt Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 und des § 52 Abs. 24 Satz 3 EStG; Finanzierungen unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen; Zusammenfassung der bisher ergangenen BMF-Schreiben ; Sitzung ESt IV/98 zu TOP 9

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

Übersicht Rdnr.
I. Abzugsverbot für bestimmte Beiträge an Lebensversicherungen als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 2 Satz 2 EStG) 1 - 8
II. Ausnahme vom Abzugsverbot bei Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG)
1. Begünstigtes Wirtschaftsgut 9 - 14
2. Anschaffungs- oder Herstellungskosten 15 - 25
3. Verwendete Ansprüche aus Versicherungsverträgen 26 - 33
4. Darlehen 34 - 38
5. Vorschaltdarlehen 39 - 42
6. Umschuldung in Neufällen 43 - 50
7. Umwidmung des begünstigt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgutes 51 - 52
8. Zahlungsweg 53 - 57
9. Finanzierung von Wirtschaftsgütern, die unterschiedlichen Zwecken dienen sollen 58
10. Wechsel des Versicherungsnehmers 59 - 60
III. Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts für den Todesfall 61 - 63
IV. Gesonderte Kreditierung eines Damnums 64
V. Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensversicherung nach § 9 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO 65
VI. Personengesellschaften 66 - 69
VII. Zeitliche Anwendung (§ 52 Abs. Satz 3 )