OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 26.06.2002
S 0126/S 0122

OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 26.06.2002 (S 0126/S 0122) - DRsp Nr. 2008/91997

OFD München/Nürnberg, Verfügung vom 26.06.2002 - Aktenzeichen S 0126/S 0122

DRsp Nr. 2008/91997

Örtliche Zuständigkeit für die Einkommensteuer von getrennt lebenden Ehegatten im Jahr der Trennung

1. Zusammenveranlagung inzwischen geschiedener oder dauernd getrennt lebender Ehegatten

Trennen sich Ehegatten, wird dadurch die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer im Jahr der Trennung nicht ausgeschlossen. Verlegt ein Ehegatte oder verlegen beide Eheleute nach der Trennung den Wohnsitz in den Bezirk eines anderen Finanzamts, so stellt sich für das Jahr der Trennung die Frage der örtlichen Zuständigkeit.

Hierbei ist wie folgt zu verfahren:

Im Falle der Zusammenveranlagung inzwischen geschiedener oder dauernd getrennt lebender Ehegatten richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Einkommensteuer nach dem Wohnsitz des jeweiligen Ehegatten (§ 19 Abs. 1 S. 1 AO). Trotz der Zusammenveranlagung bleibt jeder Ehegatten für sich ,,Steuerpflichtiger'' nach § 19 AO. Wohnen die Ehegatten in den Bezirken verschiedener Finanzämter, liegt damit eine mehrfache örtliche Zuständigkeit nach § 25 AO vor.