Nach Erörterung der Problematik auf Bund-Länder-Ebene bitte ich hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
Nach § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG bleiben Gewinne steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 DM bzw. ab dem Jahr 2002 512 Euro betragen hat. Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Freigrenze auf das Kalenderjahr bezogen und nicht jahresübergreifend zu berücksichtigen. Diese Auslegung liegt offensichtlich auch dem BMF-Schreiben vom 05. 10. 2000, BStBl I S.
Nicht im Entstehungsjahr mit Veräußerungsgewinnen ausgeglichene Veräußerungsverluste der Jahre ab 1999 sind nach Maßgabe des § 10d EStG rück- und vortragsfähig. Sie mindern in den Rück- oder Vortragsjahren erzielte private Veräußerungsgewinne i. S. d. § 23 EStG, soweit diese in die Ermittlung der Summe der Einkünfte eingegangen sind oder eingehen würden.
Durch diese Formulierung wird klargestellt, dass die Freigrenze vor einem eventuellen Verlustabzug zu prüfen ist, da in die Ermittlung der Summe der Einkünfte nur Gewinne einbezogen werden, die die Freigrenze von 1.000 DM/512 Euro bereits überschritten haben. Ein nochmaliger Ausgleich der Freigrenze findet nicht statt.
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