OFD Münster - Verfügung vom 01.07.1997
S 2401

OFD Münster - Verfügung vom 01.07.1997 (S 2401) - DRsp Nr. 2008/85140

OFD Münster, Verfügung vom 01.07.1997 - Aktenzeichen S 2401

DRsp Nr. 2008/85140

§ 45a EStG Steuerbescheinigungen gemäß Abs. 2; Prüfung der erklärten Kapitalerträge ab 1993

Der Bundesrechnungshof hat die Verfahrensweise der Kreditinstitute bei der Ausstellung von Steuerbescheinigungen gem. § 45a Abs. 2 EStG, die Anrechnung der KapErtrSt/des Zinsabschlags sowie die Einkünfte aus Kapitalvermögen bei den Gläubigern der Kapitalerträge geprüft und dabei erhebliche Steuerausfälle festgestellt. Aus diesem Anlaß weist die OFD auf folgendes hin und bittet dies - soweit noch nicht geschehen - in einer Amtsbesprechung bzw. Prüferbesprechung weiterzugeben.

(1) Mit Jahressteuergesetz 1996 wurde § 45a Abs. 2 Nr. 2 EStG dahingehend ergänzt, daß der Schuldner der Kapitalerträge bzw. die auszahlende Stelle (i. d. R. das Kreditinstitut) „Art und Höhe der Kapitalerträge unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs” zu bescheinigen hat. Dies bedeutet: Übersteigt eine Zinsgutschrift (z. B. 1 000 DM) den im Freistellungsauftrag ausgewiesenen Betrag bzw. das noch vorhandene Freistellungsvolumen (z. B. 800 DM), ist demnach in der Steuerbescheinigung der gesamte Bruttobetrag der Zinsgutschrift zu bescheinigen (d. h. im Beispiel 1 000 DM), also nicht nur der Kapitalertrag, der dem Zinsabschlag unterworfen wurde (hier 200 DM).