Die Unternehmen der Versorgungswirtschaft sind verpflichtet, zwecks Dokumentation und Überwachung ihrer Leitungsnetze umfangreiche Lagepläne (Netzpläne) zu erstellen und fortzuschreiben.
Netzpläne sind bilanziell unselbständige Teile des Wirtschaftsgutes „Leitungsnetz”; die Aufwendungen dafür sind zusammen mit diesem zu aktivieren.
Hinsichtlich der Aufwendungen für die Digitalisierung dieser Netzpläne bittet die OFD - nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung - wie folgt zu verfahren:
Ersatz der anlogen durch digitale Netzpläne
Wird ein analoger Netzplan durch Einscannen ohne weitere Erfassung von Betriebs - oder Sachdaten in eine digitale Form umgewandelt, handelt es sich lediglich um eine Anpassung an den technischen Fortschritt. Allein die Digitalisierung stellt keine wesentliche Verbesserung des Wirtschaftsgutes „Leitungsnetz” dar.
Die Aufwendungen hierfür sind sofort als Betriebsausgabe abziehbar.
Einführung eines Geografischen (Netz)-Informationssystems (GIS)
Wird im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Netzpläne auch ein Netzinformationssystem eingerichtet, ist von einer wesentlichen Verbesserung des Leitungsnetzes durch Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten auszugehen.
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