OFD Münster - Verfügung vom 02.02.2008
Kurzinfo ESt 6/2008

OFD Münster - Verfügung vom 02.02.2008 (Kurzinfo ESt 6/2008) - DRsp Nr. 2008/92363

OFD Münster, Verfügung vom 02.02.2008 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt 6/2008

DRsp Nr. 2008/92363

Berufsausbildungskosten §§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und 12 Nr. 5 EStG; Grundqualifikation und Weiterbildung der Berufskraftfahrer;

Nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14.8.2006 (BkrQG) und der Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung (BkrFQV) sind alle gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Fahrer im Personenverkehr tätig sind, ab September 2008 gesetzlich verpflichtet, als Berufsneueinsteiger neben dem Erwerb des Führerscheins der Klassen C, CE auch eine Grundqualifikation zu durchlaufen. Fahrzeuglenker, die bereits im Besitz des Führerscheins sind, haben zwar eine Bestandsgarantie, müssen aber alle 5 Jahre eine berufliche Weiterbildung leisten. Bei den Weiterbildungskosten handelt es sich um Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG.

Die Grundqualifikation für Berufskraftfahrer nach § 4 BkrQG ist in eine Grundqualifikation und eine beschleunigte Grundqualifikation unterteilt.

  • Die Grundqualifikation kann durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung aufgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BkrQG (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BkrQG) erworben werden oder