OFD Münster - Verfügung vom 02.05.1997
S 2729

OFD Münster - Verfügung vom 02.05.1997 (S 2729) - DRsp Nr. 2008/83922

OFD Münster, Verfügung vom 02.05.1997 - Aktenzeichen S 2729

DRsp Nr. 2008/83922

§ 68 AO Drittmittelforschung durch außeruniversitäre Forschungseinrichtungen

Die mit der o. g. Bezugsvfg. angekündigte Ergänzung des § 68 AO um eine Zweckbetriebsfiktion für die Auftragsforschung gemeinnütziger Einrichtungen ist inzwischen durch Art. 18 und 20 des Jahressteuergesetzes 1997 v. 20. 12. 1996, BGBl 1996 I S. 2049 ff. umgesetzt worden. Die Vorschrift des § 68 Nr. 9 AO ist ab dem 1. 1. 1997 anzuwenden. Sie gilt auch für vor diesem Zeitpunkt beginnende Kj, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen (§ 1e EGAO).

Wegen der weiteren Einzelheiten zur Anwendung der Gesetzesänderung verweist die OFD auf den der Bezugsvfg. als Anl. beigefügten Auszug (hier nicht abgedruckt) aus dem Entwurf der Bundesregierung für das Jahressteuergesetz 1997 (Erläuterungen zu den Art. 20 und 21).