Es werden vermehrt Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gestellt, die die steuerliche Behandlung des Betriebes von Sportstätten zum Gegenstand haben. Dabei ist das Ziel in der Regel, die Behandlung als Betrieb gewerblicher Art zu erreichen, um in den Genuss des Vorsteuerabzuges für neue Anlagen beziehungsweise Renovierung- und Erhaltungsmaßnahmen zu kommen. Zu der steuerrechtlichen Beurteilung nimmt die OFD wie folgt Stellung:
Die Abgrenzung, ob es sich bei der Tätigkeit einer Gemeinde um eine steuerlich relevante Tätigkeit in Form eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) handelt, richtet sich nach § 4 KStG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG. Demnach ist eine Tätigkeit dann als BgA zu beurteilen, wenn eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft vorliegt, die sich innerhalb der Betätigung der jPdöR wirtschaftlich heraushebt und in analoger Anwendung des § 14 AO keine vermögensverwaltende Tätigkeit darstellt.
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