Nach Tz. 2.2.1 des Katastrophenerlasses vom 13.2.2007 stellen die Aufwendungen zur Wiederaufforstung der durch den Orkan Kyrill geschädigten Flächen aus Billigkeitsgründen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Diese Billigkeitsmaßnahme gilt unabhängig vom Ausmaß der Wiederaufforstung.
Fördermittel für die Wiederaufforstung dieser geschädigten Flächen gehören in voller Höhe zu den Betriebseinnahmen. Das gilt auch dann, wenn im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Abgeltung der Betriebsausgaben auf Antrag die Pauschsätze nach § 51 EStDV anzuwenden sind.
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