OFD Münster - Verfügung vom 04.06.1997
S 2204 - 8 - St 12 - 31

OFD Münster - Verfügung vom 04.06.1997 (S 2204 - 8 - St 12 - 31) - DRsp Nr. 2009/80245

OFD Münster, Verfügung vom 04.06.1997 - Aktenzeichen S 2204 - 8 - St 12 - 31

DRsp Nr. 2009/80245

Steuerliche Vorteile durch geänderte Stückzinsregelung ab 1994

Seit 1994 sind Stückzinsen beim Kauf eines festverzinslichen Wertpapiers stets im Jahr der Zahlung als negative Einnahmen aus § 20 EStG zu berücksichtigen. Als Folge dieser Neuregelung sind bei mehreren Finanzämtern Fälle aufgefallen, in denen Steuerpflichtige kurz vor Jahreswechsel in größerem Umfang Wertpapiere erwerben. In der Steuererklärung diesen Jahres werden erhebliche Stückzinsen als negative Kapitalerträge geltend gemacht. Kurz nach Jahreswechsel veräußert der Steuerpflichtige diese Wertpapiere wieder bzw. werden diese fällig. Die daraus resultierenden Zinserträge sind aufgrund des Sparerfreibetrags größtenteils steuerfrei.

Da die Anschaffung der Wertpapiere in Fällen dieser Art zumeist durch Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits finanziert wird, wird nur in Ausnahmefällen ein Totalüberschuß erzielt werden. Daher ist in entsprechenden Fällen stets die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen. Ergibt die Prüfung, daß ein Totalüberschuß (vereinnahmte Zinsen abzüglich Finanzierungskosten und gezahlter Stückzinsen) nicht erzielt wird, sind weder die gezahlten Stückzinsen noch die vereinnahmten Zinsen noch die Refinanzierungskosten steuerlich zu berücksichtigen.