Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 30.08.2005 (EFG 2006, 255 -258) entschieden, dass bei zutreffender Auslegung des § 7g Abs. 3 EStG nur in inländischen Betrieben bzw. Betriebsstätten eine Ansparabschreibung gebildet werden kann. Es ist damit nicht der entgegenstehenden Auffassung eines in eigener Sache als Kläger aufgetretenen Steuerberaters (S) gefolgt. Dieser beteiligte sich mit einer geringen Einlage atypisch still an einem slowakischen Malerbetrieb. An diesem Gesellschaftsanteil räumte er anschließend seiner Ehefrau eine Unterbeteiligung ein. In die Ermittlung der nach dem
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