OFD Münster - Verfügung vom 05.02.2001
S 2755

OFD Münster - Verfügung vom 05.02.2001 (S 2755) - DRsp Nr. 2008/86488

OFD Münster, Verfügung vom 05.02.2001 - Aktenzeichen S 2755

DRsp Nr. 2008/86488

allgemeine Vorschriften: § 10 KStG Körperschaftsteuerlicher Abzug von Nachzahlungszinsen ab VZ 1999

Infolge der Änderung des § 10 Nr. 2 KStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 gehören ab VZ 1999 Nachzahlungszinsen zur KSt i. S. des § 233a AO zu den nichtabziehbaren Betriebsausgaben. Fraglich ist, ob diese Zinsen bei einer erst im Jahr 1999 abgeschlossenen Betriebsprüfung für zurückliegende Jahre bereits im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung rückstellungsfähig sind. Die Abzugsfähigkeit der Nachforderungszinsen hängt wegen der Änderung des § 10 Nr. 2 KStG davon ab, inwieweit in den Jahren vor 1999 Zinsaufwendungen einer Rückstellung zugeführt werden können.

Hierzu bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

Eine Zinsrückstellung kann bereits für diejenigen Zeiträume gebildet werden, auf die der Zins als Abgeltung des Liquiditätsvorteils wirtschaftlich entfällt. Dementsprechend ist eine Rückstellung frühestens 15 Monate nach Ablauf des Kj denkbar, in dem die entsprechende Steuernachforderung entstanden ist.

Beispiel: