OFD Münster - Verfügung vom 05.06.2008
S 3106 - 66 - St 23 - 35

OFD Münster - Verfügung vom 05.06.2008 (S 3106 - 66 - St 23 - 35) - DRsp Nr. 2008/92527

OFD Münster, Verfügung vom 05.06.2008 - Aktenzeichen S 3106 - 66 - St 23 - 35

DRsp Nr. 2008/92527

Einheitsbewertung des Grundbesitzes; Feststellung von Einheitswerten für grundsteuerbefreite Grundstücke gemäß § 19 Abs. 4 BewG i.V.m. § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG

Das Gewerbesteuergesetz hat sich hinsichtlich des § 9 Nr. 1 Satz 1 für Erhebungszeiträume ab 2008 wie folgt geändert:

Vorschrift Regelung für Erhebungszeiträume bis 2007 Regelung für Erhebungszeiträume ab 2008
§ 9 Nr. 1 Satz 1 Kürzung um 1,2 % des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes Kürzung um 1,2 % des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes

Gemäß § 36 Abs. 6a GewStG ist § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. 2007 I S. 1912 - Unternehmensteuerreformgesetz) ist diese Regelung erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.

In der Vergangenheit wurden für wirtschaftliche Einheiten, insbesondere für Grundstücke der Deutschen Bahn, aber unter anderem auch für Hafen- und Flughafengrundstücke sowie Betriebsschulen, Einheitswerte festgestellt, obwohl der Grundbesitz von der Grundsteuer befreit war. Diese Feststellung basierte auf der steuerlichen Bedeutung des Einheitswerts im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags i.S.d. § 7 in Verbindung mit § 9 GewStG.