Das
Vorschrift | Regelung für Erhebungszeiträume bis 2007 | Regelung für Erhebungszeiträume ab 2008 |
§ 9 Nr. 1 Satz 1 | Kürzung um 1,2 % des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes | Kürzung um 1,2 % des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes |
Gemäß §
In der Vergangenheit wurden für wirtschaftliche Einheiten, insbesondere für Grundstücke der Deutschen Bahn, aber unter anderem auch für Hafen- und Flughafengrundstücke sowie Betriebsschulen, Einheitswerte festgestellt, obwohl der Grundbesitz von der Grundsteuer befreit war. Diese Feststellung basierte auf der steuerlichen Bedeutung des Einheitswerts im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags i.S.d. §
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