OFD Münster - Verfügung vom 06.02.2008
S 2137 - 77 - St 12 - 33

OFD Münster - Verfügung vom 06.02.2008 (S 2137 - 77 - St 12 - 33) - DRsp Nr. 2008/92320

OFD Münster, Verfügung vom 06.02.2008 - Aktenzeichen S 2137 - 77 - St 12 - 33

DRsp Nr. 2008/92320

Bilanzsteuerliche Behandlung der Auslagerung von Altersvorsorgevermögen bei Treuhandmodellen; Bilanzielle Bewertung von wertpapiergebundenen Arbeitszeitkonten; Erteilung verbindlicher Auskünfte

Arbeitgeber sichern die Ansprüche von Arbeitnehmern aus der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz häufig über die gesetzlich eingerichtete Insolvenzsicherung hinaus zusätzlich privatrechtlich ab. Dies geschieht oftmals über Treuhandkonstruktionen, die u.a. zum Ziel haben, den Zugriff des Insovenzverwalters auf die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu verhindern. Im Rahmen eines Treuhandvertrags überträgt der Arbeitgeber (Trägerunternehmen) Vermögen (Barmittel, wertpapiergebundene Guthaben aus Arbeitszeitkonten u.a.) auf einen Treuhänder, welcher dieses nach den Anlagegrundsätzen des Arbeitgebers anlegt und verwaltet (Verwaltungstreuhänder). Daneben wird in einem Vertrag zugunsten der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer bzw. deren Hinterbliebenen eine Sicherungstreuhand vereinbart, wonach im Insolvenzfall des Arbeitgebers der Treuhänder das Vermögen für die Versorgungsberechtigten mit dem Ziel der Befriedigung der entsprechenden Ansprüche verwaltet.