Der Bundesfinanzhof hat mit Urteilen vom 27.3.2007 (VIII R 25/05 und VIII R 60/05) abweichend von der Verwaltungsauffassung entschieden, dass ein im Veranlagungszeitraum 2001 realisierter Auflösungsverlust im Sinne des § 17 EStG nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt.
Diese Urteile sollen demnächst im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden. Es bestehen keine Bedenken, die Urteile bereits im Vorgriff auf die beabsichtigte Veröffentlichung in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Dies gilt aber nur hinsichtlich der Nichtanwendung des Halbeinkünfteverfahrens im VZ 2001 auf den Gewinn oder Verlust im Sinne des § 17 EStG.
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