Bei einer Erörterung der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wurde vorgetragen, dass vermehrt Fälle aufgetreten sind, in denen eine Nacherhebung von Kapitalertragsteuer bzw. Zinsabschlag (z.B. aufgrund einer Betriebsprüfung) beim Schuldner der Kapitalerträge veranlasst wurde, der Gläubiger der Kapitalerträge diese gleichwohl nachweislich versteuert hatte. Die Nacherhebung der Kapitalertragsteuer und die daraufhin vom Schuldner der Kapitalerträge ausgestellte Bescheinigung nach § 45a EStG führen beim Gläubiger der Erträge zu einer nachträglichen Anrechnung der erhobenen Steuern. Hieraus kann der Gläubiger der Kapitalerträge einen u.U. beträchtlichen (ungerechtfertigten) Zinsvorteil aufgrund der Vollverzinsung nach § 233a AO erlangen. Zur Vermeidung dieses Vorteils bittet die OFD Münster wie nachfolgend dargestellt vorzugehen.
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