OFD Münster - Verfügung vom 07.11.2008
S 2210 - 45 - St 22 - 31

OFD Münster - Verfügung vom 07.11.2008 (S 2210 - 45 - St 22 - 31) - DRsp Nr. 2008/92911

OFD Münster, Verfügung vom 07.11.2008 - Aktenzeichen S 2210 - 45 - St 22 - 31

DRsp Nr. 2008/92911

Verlustverrechnungsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle; Anwendung bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Nach ist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sinngemäß anzuwenden. Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen ().

Auf Anfrage der kreditwirtschaftlichen Verbände hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder klargestellt, dass § 20 Abs. 2b Satz 2 i. V. m. nicht anwendbar ist, wenn der Erwerb festverzinslicher Wertpapiere unter Ausweis von Stückzinsen vor dem 1.1.2009 erfolgt und die positiven Erträge erst nach dem 1. Januar 2009 fällig werden.

Danach führen die gezahlten Stückzinsen im Erwerbsjahr zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen, die der tariflichen Steuerbelastung unterliegen. Die Zinseinnahmen des Jahres 2009 unterliegen der 25 %-igen Abgeltungsteuer.

Entsprechendes gilt beim Erwerb von Investmentanteilen unter Zahlung von Zwischengewinnen.

Dieser Aussage des BMF lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Wertpapiererwerb mit Eigenkapital finanziert wurde. Inzwischen ist die Frage gestellt worden, ob auch im Falle eines kreditfinanzierten Wertpapiererwerbs entsprechend der o.g. Aussage nicht anwendbar sei.

Hierzu bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten: