OFD Münster - Verfügung vom 08.01.2002
S 2221 - 128 - St 22 - 31

OFD Münster - Verfügung vom 08.01.2002 (S 2221 - 128 - St 22 - 31) - DRsp Nr. 2008/87797

OFD Münster, Verfügung vom 08.01.2002 - Aktenzeichen S 2221 - 128 - St 22 - 31

DRsp Nr. 2008/87797

Außergewöhnliche Instandhaltungsaufwendungen als dauernde Last (§ 10 I 1a EStG)

Erfolgt eine Vermögensübergabe im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge und behält sich der Übergeber an Teilen des Vermögens (z.B. an einer Wohnung oder einer Etage) ein Wohnrecht vor, so obliegen dem Vermögensübergeber (Wohnberechtigten) gegenüber dem Vermögensübernehmer (Eigentümer) (zivilrechtlich) Ausbesserungen und Erneuerungen insoweit, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören (§§ 1093 S. 2, 1041 BGB).

Hat sich jedoch der Vermögensübernehmer (Eigentümer) im Übergabevertrag verpflichtet, derartige gewöhnliche Instandhaltungsaufwendungen (z.B. regelmäßige Wartung, Pflege) zu übernehmen, so sind diese bei ihm regelmäßig als dauernde Last abziehbar (vgl. auch BMF-Schreiben vom 23.12.1996, Rz. 34; ESt-Handbuch 2000, Anhang 13 IV).

Dies galt nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung nicht für außergewöhnliche Instandhaltungsaufwendungen (z.B. für den Austausch von Fenstern oder einer Dacherneuerung), da der Eigentümer diese Aufwendungen (zivilrechtlich) zu tragen hat, ohne dass es einer ausdrücklichen Verpflichtung im Übergabevertrag bedarf.