Gemäß § 36 Abs. 1 KStG n. F. sind auf den 31.12.2000 bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr auf den Schluss des letzten vor dem 01.01.2002 endenden Wirtschaftsjahr die Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals - wie bisher - gemäß §
Zum selben Stichtag ist ausgehend von diesen Teilbeträgen das sog. modifizierte vEK zu ermitteln und gesondert festzustellen. Diese Feststellung wird erst im Rahmen der Veranlagungsarbeiten 2001 durchgeführt.
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