OFD Münster - Verfügung vom 08.03.2002
S 2283 a - 103 - St 12 - 31

OFD Münster - Verfügung vom 08.03.2002 (S 2283 a - 103 - St 12 - 31) - DRsp Nr. 2008/87839

OFD Münster, Verfügung vom 08.03.2002 - Aktenzeichen S 2283 a - 103 - St 12 - 31

DRsp Nr. 2008/87839

Auswirkungen des Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG auf die Ermittlung des Entlastungsbetrages nach § 32c EStG

Ab VZ 1999 sieht das Einkommensteuerprogramm vor, dass die begünstigten Einkünfte i.S. von § 32c Abs. 2 EStG im Rahmen des Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG gemindert werden.

Diese Handhabung entspricht nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder den gesetzlichen Regelungen.

Die Gewährung eines Entlastungsbetrages nach § 32c EStG setzt gemäß § 32c Abs. 1 EStG voraus, dass gewerbliche Einkünfte im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Die Bestimmung des Umfangs der gewerblichen Einkünfte erfolgt nach § 32c Abs. 2 EStG. Gewerbliche Einkünfte i. S. von § 32c Abs. 2 EStG können nur noch insoweit im zu versteuernden Einkommen enthalten sein, als sie nicht im Wege des Verlustausgleichs und Verlustabzugs gekürzt werden. Soweit diese Einkünfte durch Verluste zwingend gemindert werden, stehen sie für eine Begünstigung nach § 32c EStG nicht mehr zur Verfügung (vgl. BFH vom 26.01.1995, BStBl 1995 II S. 467).

Diese Rechtsauffassung steht im Einklang mit den Verwaltungsanweisungen zu § 34 EStG. In R 197 Abs. 3 EStR 1999 wurde festgelegt, dass die Verlustausgleichs- und Verlustabzugsbeschränkungen des § 2 Abs. 3 EStG und des § 10d EStG zu beachten sind.