OFD Münster - Verfügung vom 08.06.1999
S 7200

OFD Münster - Verfügung vom 08.06.1999 (S 7200) - DRsp Nr. 2008/86577

OFD Münster, Verfügung vom 08.06.1999 - Aktenzeichen S 7200

DRsp Nr. 2008/86577

§ 10 UStG Abwrackprämien im Kfz-Handel

Einige Kfz-Händler gewähren ihren Vertragshändlern eine sogenannte „Abwrackprämie”, wenn diese beim Verkauf eines Neuwagens den Gebrauchtwagen des Käufers in Zahlung nehmen und nachweislich verschrotten. Die Prämie ist je nach Hersteller unterschiedlich hoch; z. B. werden ⅔ des Preises, für den der Gebrauchtwagen in Zahlung genommen wurde, jedoch höchstens 2 000 DM (jeweils zuzüglich USt) gezahlt. Über die gewährte Prämie wird dem Vertragshändler vom Kfz-Hersteller eine Gutschrift mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt.

Hierzu wurde folgende ustl. Behandlung auf Bundesebene abgestimmt:

Die vom Kfz-Hersteller geleistete Prämie ist ustl. als Preisnachlaß zu behandeln. In Höhe der Prämie mindert sich bei dem Vertragshändler die Bemessungsgrundlage für das bereits angekaufte Neufahrzeug. Der Vertragshändler hat deshalb den ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug und der Kfz-Hersteller dementsprechend seinen Umsatz zu korrigieren.