Bis einschließlich VZ 1998 unterlagen außerordentliche Einkünfte, wie beispielsweise Veräußerungsgewinne oder Entlassungsentschädigungen, nach § 34 EStG dem halben Steuersatz. Diese Art der Steuerermäßigung wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 mit Wirkung auf den 1.1.1999 durch die sog. Fünftel-Methode ersetzt. Ab dem VZ 2001 wurde der halbe Steuersatz für Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe von Betrieben durch das Steuersenkungsergänzungsgesetz (StSenkErgG) vom 19.12.2000, BStBl 2001 I S. 25, in modifizierter Form wieder eingeführt.
Gegen diese Regelungen wurden folgende verfassungsrechtliche Bedenken geäußert:
Rückwirkung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 auf den 1.1.1999 (echte Rückwirkung)
Zur Frage der Rückwirkung hat inzwischen das FG Baden-Württemberg durch Urt. v. 9.7.2001 Az. 12 K 196/00 abschlägig entschieden. Die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az.
Entsprechende Rechtsbehelfsverfahren können deshalb nach § 363 AO zum Ruhen gebracht werden.
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