OFD Münster - Verfügung vom 09.04.2002
S 2290 - 88 - St 12 - 31

OFD Münster - Verfügung vom 09.04.2002 (S 2290 - 88 - St 12 - 31) - DRsp Nr. 2008/87842

OFD Münster, Verfügung vom 09.04.2002 - Aktenzeichen S 2290 - 88 - St 12 - 31

DRsp Nr. 2008/87842

Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999, BStBl 1999 I S. 304

Bis einschließlich VZ 1998 unterlagen außerordentliche Einkünfte, wie beispielsweise Veräußerungsgewinne oder Entlassungsentschädigungen, nach § 34 EStG dem halben Steuersatz. Diese Art der Steuerermäßigung wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 mit Wirkung auf den 1.1.1999 durch die sog. Fünftel-Methode ersetzt. Ab dem VZ 2001 wurde der halbe Steuersatz für Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe von Betrieben durch das Steuersenkungsergänzungsgesetz (StSenkErgG) vom 19.12.2000, BStBl 2001 I S. 25, in modifizierter Form wieder eingeführt.

Gegen diese Regelungen wurden folgende verfassungsrechtliche Bedenken geäußert:

  • Rückwirkung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 auf den 1.1.1999 (echte Rückwirkung)

    Zur Frage der Rückwirkung hat inzwischen das FG Baden-Württemberg durch Urt. v. 9.7.2001 Az. 12 K 196/00 abschlägig entschieden. Die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. XI R 42/01 anhängig.

    Entsprechende Rechtsbehelfsverfahren können deshalb nach § 363 AO zum Ruhen gebracht werden.