OFD Münster - Verfügung vom 10.05.2005
S 2141 - 63 - St 12 - 33

OFD Münster - Verfügung vom 10.05.2005 (S 2141 - 63 - St 12 - 33) - DRsp Nr. 2008/88917

OFD Münster, Verfügung vom 10.05.2005 - Aktenzeichen S 2141 - 63 - St 12 - 33

DRsp Nr. 2008/88917

Bilanzberichtigung bei Änderung der Verwaltungsauffassung

Ein Bilanzansatz ist nicht fehlerhaft, wenn er der im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vorliegendem höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (BFH-Urteil vom 12.11.1992 - IV R 59/91, BStBl 1993 II S. 392). Entsprechendes gilt, wenn zu einer bestimmten Rechtsfrage zwar noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, der Bilanzansatz aber der bis dahin von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung entspricht. Führt in diesem Fall die erstmalige Rechtsprechung des BFH zu einer Änderung der bisher von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung, stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Bilanz aus Sicht des Stpfl. subjektiv unrichtig ist (z.B. ab dem Datum des BFH-Urteils, der Veröffentlichung des Urteils auf der BFH-Website oder im BStBl).