OFD Münster - Verfügung vom 10.07.2012
S 2172 - 12 - St 14 - 33 (Ms)

OFD Münster - Verfügung vom 10.07.2012 (S 2172 - 12 - St 14 - 33 (Ms)) - DRsp Nr. 2012/80689

OFD Münster, Verfügung vom 10.07.2012 - Aktenzeichen S 2172 - 12 - St 14 - 33 (Ms)

DRsp Nr. 2012/80689

Ertragsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken

1. Photovoltaikanlagen

a) Allgemeines

Nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 01.08.2004 ( BGBl 2004 I, S. 1918) - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2004), gültig für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31.07.2004 und vor dem 01.01.2009 in Betrieb genommen wurden - sowie dessen Nachfolgeregelung, dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 25.10.2008 ( BGBl 2008 I, S. 2074) - EEG 2009 - sind Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen, den gesamten aus diesen Anlagen angebotenen Strom aus erneuerbaren Energien vorrangig abzunehmen und zu übertragen und den von ihnen übernommenen Strom mindestens in gesetzlich festgelegter Höhe zu vergüten. Die Höhe der Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie regelt § 11 EEG 2004bzw. § 16 Abs. 1 EEG 2009. Sie ist vor allem abhängig von der Leistung der Anlage, im Allgemeinen aber so hoch, dass die Betreiber regelmäßig nicht nur den überschüssigen, privat nicht benötigten, sondern den gesamten Strom an den Netzbetreiber veräußern.