Zu den Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG gehören grundsätzlich auch Überführungen von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens in das Privatvermögen anlässlich einer Betriebsaufgabe sowie der Erlös aus der Veräußerung eines Betriebes, soweit er in das Privatvermögen überführt wird. Da bei Betrieben, die vor dem 1. Januar 1999 eröffnet worden sind, der zu diesem Stichtag vorhandene Kapitalbestand bei der Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG - abgesehen von den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 - unberücksichtigt bleibt, sind im Fall der Betriebsaufgabe bei der Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen die Buchwerte nicht als Entnahme anzusetzen; im Fall der Betriebsveräußerung gilt nur der Veräußerungsgewinn als Entnahme (§ 52 Abs. 11 Satz 3 EStG).
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