Es wurde die Auffassung vertreten, die FinVerw müsse aufgrund des BFH-Urt. v. 17. 3. 1994 (BStBl II S. 538) den Vorsteuerabzug der aufnehmenden Gesellschaft aus der Einbringung von Milch-Referenzmengen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten anläßlich einer Gesellschaftsgründung in der Land- und Forstwirtschaft nunmehr allgemein anerkennen.
Diesem Anliegen kann nicht entsprochen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist zwischen Gesellschafter und Gesellschaft nur dann ein Leistungsaustausch gegeben, wenn der Gesellschafter eine Leistung gegen Sonderentgelt erbringt. Dagegen liegt ein nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag vor, wenn der Gesellschafter eine Leistung erbringt, die durch die Beteiligung an Gewinn und Verlust abgegolten wird.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|