OFD Münster - Verfügung vom 13.03.1995
S 7410

OFD Münster - Verfügung vom 13.03.1995 (S 7410) - DRsp Nr. 2008/86671

OFD Münster, Verfügung vom 13.03.1995 - Aktenzeichen S 7410

DRsp Nr. 2008/86671

§ 15 UStG Übertragung von Milch-Referenzmengen im Rahmen von Gesellschaftsgründungen vor dem 1. 1. 1992

Es wurde die Auffassung vertreten, die FinVerw müsse aufgrund des BFH-Urt. v. 17. 3. 1994 (BStBl II S. 538) den Vorsteuerabzug der aufnehmenden Gesellschaft aus der Einbringung von Milch-Referenzmengen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten anläßlich einer Gesellschaftsgründung in der Land- und Forstwirtschaft nunmehr allgemein anerkennen.

Diesem Anliegen kann nicht entsprochen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist zwischen Gesellschafter und Gesellschaft nur dann ein Leistungsaustausch gegeben, wenn der Gesellschafter eine Leistung gegen Sonderentgelt erbringt. Dagegen liegt ein nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag vor, wenn der Gesellschafter eine Leistung erbringt, die durch die Beteiligung an Gewinn und Verlust abgegolten wird.