OFD Münster - Verfügung vom 14.12.2007
S 2372 - 24 - St 22 - 31

OFD Münster - Verfügung vom 14.12.2007 (S 2372 - 24 - St 22 - 31) - DRsp Nr. 2008/91657

OFD Münster, Verfügung vom 14.12.2007 - Aktenzeichen S 2372 - 24 - St 22 - 31

DRsp Nr. 2008/91657

Pauschalierung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) bei Sachzuwendungen gemäß § 37b EStG

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 ( BGBl. 2006 I S. 2878, BStBl 2007 I S. 28) wurde mit § 37b EStG eine Regelung zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Zur Anwendung dieser Regelung gilt Folgendes:

1. Wahlrechtsausübung

Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer ist nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen, mit Ausnahme der die Höchstbeträge nach § 37b Abs. 1 Satz 3 EStG übersteigenden Zuwendungen, auszuüben.

Dabei ist es zulässig, § 37b EStG für Zuwendungen an Dritte (Abs. 1) und an eigene Arbeitnehmer (Abs. 2) jeweils gesondert anzuwenden.

Das Wahlrecht wird durch die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung ausgeübt.

Die Entscheidung zur Anwendung des § 37b EStG kann nicht zurück genommen werden.

2. Bemessungsgrundlage

a) Begriffsbestimmung

Besteuerungsgegenstand sind Zuwendungen, die nicht in Geld bestehen und die nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst sind. Verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, R 36 KStR) sind von der Pauschalierung nach § 37b EStG ausgenommen.