OFD Münster - Verfügung vom 15.06.2009
akt. Kurzinfo KSt 10/2008

OFD Münster - Verfügung vom 15.06.2009 (akt. Kurzinfo KSt 10/2008) - DRsp Nr. 2009/80484

OFD Münster, Verfügung vom 15.06.2009 - Aktenzeichen akt. Kurzinfo KSt 10/2008

DRsp Nr. 2009/80484

Behandlung von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Auslandsdividenden;

Das BMF-Schreiben regelt differenziert die Behandlung von Dividenden aus EU-Staaten und den EWR Staaten Island und Norwegen in den Veranlagungszeiträumen 1993 bis 2003Tz. 6 des BMF-Schreibens unterscheidet zwischen EU-Mitgliedstaaten und den EWR-Vertragsstaaten Island und Norwegen einerseits und Drittstaaten einschließlich dem EWR-Vertragsstaat Liechtenstein andererseits. Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH können hier die gesetzlichen Abzugsbeschränkungen nach § 3c Abs. 1 EStG sowie § 8b Abs. 5 bzw. 7 KStG weitestgehend nicht mehr angewendet werden.

Zu ggf. auftretenden Fragen bei der Bearbeitung einschlägiger Fälle wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Anwendung auf Drittstaaten und dem EWR-Staat Liechtenstein:

a) Dividenden aus Beteiligungen in Drittstaaten und dem EWR-Staat Liechtenstein:

Das BMF-Schreiben äußert sich zu den in den VZ 1993 bis 2003 bestehenden Abzugsbeschränkungen im Zusammenhang mit Dividenden von in Drittstaaten und im EWR-Staat Liechtenstein ansässigen Kapitalgesellschaften nur in der Anlage. Danach sind wie bisher die jeweiligen Abzugsbeschränkungen (§ 3c Abs. 1 EStG sowie § 8b Abs. 7 bzw. 5 KStG) in diesen Fällen uneingeschränkt anwendbar.