OFD Münster - Verfügung vom 15.06.2012
S 6200 - 35 - St 23 - 35

OFD Münster - Verfügung vom 15.06.2012 (S 6200 - 35 - St 23 - 35) - DRsp Nr. 2012/80637

OFD Münster, Verfügung vom 15.06.2012 - Aktenzeichen S 6200 - 35 - St 23 - 35

DRsp Nr. 2012/80637

Kraftfahrzeugsteuer; Besteuerungsverfahren im Insolvenzverfahren

In Ergänzung zu den o. g. Verfügungen (insbesondere der Verfügung vom 17.10.2011) wird auf folgendes hingewiesen:

Mit Urteilen vom 13. April 2011, II R 49/09, und vom 08. September 2011, II R 54/10, hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Steuerschuldnerschaft im Insolvenzverfahren in Fällen von nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Fahrzeugen entschieden. Die Urteile sind im Bundessteuerblatt veröffentlicht und damit allgemein anzuwenden.

In den vorstehenden Urteilen hat der BFH entschieden, dass eine nach Insolvenzeröffnung begründete Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist, wenn das Fahrzeug, für dessen Halten die KraftSt geschuldet wird, Teil der Insolvenzmasse ist. Mit diesen Entscheidungen hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung teilweise aufgegeben; insbesondere teilt der BFH nicht mehr die im Urteil vom 29. August 2007, IX R 4/07, vertretene Auffassung, dass die Rechtsposition als Halter eines Kraftfahrzeugs als solche zur Insolvenzmasse gehört. Die o. a. BFH-Urteile haben nicht nur Auswirkungen auf die Besteuerung der in diesen Entscheidungen behandelten unpfändbaren Fahrzeuge, sondern haben generelle Auswirkungen auf die Behandlung der KraftSt im Insolvenzverfahren.