OFD Münster - Verfügung vom 15.07.2009
S 2862 - 1 - St 13 - 33

OFD Münster - Verfügung vom 15.07.2009 (S 2862 - 1 - St 13 - 33) - DRsp Nr. 2009/80466

OFD Münster, Verfügung vom 15.07.2009 - Aktenzeichen S 2862 - 1 - St 13 - 33

DRsp Nr. 2009/80466

Einsprüche gegen die Festsetzung des Erhöhungsbetrags/die Ablehnung des Antrags nach § 34 Abs. 16 KStG; Körperschaftsteuererhöhung gemäß § 38 Abs. 4 ff. KStG

In der Kurzinformation Körperschaftsteuer Nr. 006/2008 vom 20.6.2008 hat die Oberfinanzdirektion Münster auf die Neuregelung des § 38 Abs. 4 ff. KStG durch das JStG 2008 hingewiesen und dargelegt, dass bestimmten Körperschaften gem. § 34 Abs. 16 Satz 1 KStG ein Antragswahlrecht auf Fortgeltung von § 38 KStG a. F. eingeräumt wurde.

Von der Antragsberechtigung ausgeschlossen sind u. a. Wohnungsunternehmen des privaten Rechts, deren mittelbarer oder unmittelbarer Anteilseigner nicht zu mindestens 50 %

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts oder

  • nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstige Körperschaften sind.

Die nicht begünstigten Wohnungsbauunternehmen haben vielfach Einsprüche gegen die Festsetzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags und die damit gleichzeitig erfolgte Ablehnung des Antrags nach § 34 Abs. 16 KStG eingelegt.

Mit Verfügungen vom 6.2., 25.3. und 28.5.2009 - S 2862 - 1 - St 13 - 33 - hatte ich darum gebeten, die Bearbeitung der anhängigen Einsprüche im Hinblick auf ein angestrebtes Musterverfahren zunächst zurückzustellen.