In der Kurzinformation Körperschaftsteuer Nr. 006/2008 vom 20.6.2008 hat die Oberfinanzdirektion Münster auf die Neuregelung des § 38 Abs. 4 ff. KStG durch das
Von der Antragsberechtigung ausgeschlossen sind u. a. Wohnungsunternehmen des privaten Rechts, deren mittelbarer oder unmittelbarer Anteilseigner nicht zu mindestens 50 %
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstige Körperschaften sind.
Die nicht begünstigten Wohnungsbauunternehmen haben vielfach Einsprüche gegen die Festsetzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags und die damit gleichzeitig erfolgte Ablehnung des Antrags nach § 34 Abs. 16 KStG eingelegt.
Mit Verfügungen vom 6.2., 25.3. und 28.5.2009 -
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