OFD Münster - Verfügung vom 16.08.1999
S 7306

OFD Münster - Verfügung vom 16.08.1999 (S 7306) - DRsp Nr. 2008/86712

OFD Münster, Verfügung vom 16.08.1999 - Aktenzeichen S 7306

DRsp Nr. 2008/86712

§ 15 UStG Vorsteuerabzug aus Umwandlungskosten

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder bittet die OFD, folgende Rechtsauffassung zum Vorsteuerabzug aus Umwandlungskosten zu vertreten:

Sachverhalt: Eine GmbH wird in 1992 (alternativ in 1996) in eine PersGes (KG) umgewandelt. Die KG trägt folgende Kosten:

  • Notarkosten für den Umwandlungsbeschluß

  • Kosten für Steuerberatung/Rechtsberatung hinsichtlich des Umwandlungsvorgangs

  • Konzeptionskosten

  • Kosten für einen Treuhänder (die GmbH-Anteile wurden vor Einbringung in die KG auf einen Treuhänder übertragen).

Den Notar, StB und Treuhänder beauftragte die GmbH; die Rechnungen wurden jedoch an die KG adressiert, weil die GmbH zum Zeitpunkt der Rechnungslegung nicht mehr „existierte”. Im Rahmen der Umwandlung der GmbH auf die KG sind die Umsätze zu 75 % stpfl. und zu 25 % steuerfrei, den Vorsteuerabzug ausschließend (§ 1 Abs. 1a UStG gilt erst ab dem 1.1.1994). Die GmbH hatte zuvor zu 90 % stpfl. und zu 10 % steuerfreie, den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze getätigt.

Die neu gegründete KG bewirkt zu 100 % stpfl. Ausgangsumsätze.

1. Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG