In letzter Zeit sind vermehrt Anträge von Steuerpflichtigen oder steuerlichen Beratern bei den Bewertungsstellen eingegangen, in denen der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes für ein Grundstück, dessen Grundbesitzwert für Zwecke der Grunderwerbsteuer oder der Erbschaft-/Schenkungsteuer benötigt wird, über die Hochrechnung aus Kaufpreisen für Anteile an Gesellschaften (Personen- oder Kapitalgesellschaften) oder Gemeinschaften (z.B. Erbengemeinschaften) geführt werden sollte.
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